Suche und Dokumentbezug auf einen Blick
- Online recherchieren
- Keine Angabe
- Sprache der Suche
- Keine Angabe
- Digitale Dokumente
- Keine Angabe
- Sprache der Dokumente
- Keine Angabe
- Papier und Abholung
- Abschnitt 12 sieht Post oder Aushändigung der Registrierungsbescheinigung an den Eintragenden vor. Den Papierbezug für Dritte gesondert vereinbaren. [1]
- Versand ins Ausland
- Keine Angabe
- Kosten im Überblick
- Veröffentlichte Verordnung: 2 Dollar Einsicht, 3 Dollar Beglaubigung; aktuellen Tarif bestätigen
- Zugang
- Einsicht für jede Person vorgesehen; Fernbezug vereinbaren
Das richtige Register wählen
Der Registrar ist die zuständige Registerstelle. Die veröffentlichte Ernennungsbekanntmachung vom 16. August 2018 weist diese Aufgabe dem jeweils auf Pitcairn ansässigen Administrator zu. Das Kontaktbüro in Auckland ist deshalb nicht mit dem Registerstandort auf Pitcairn gleichzusetzen. [1] [2]
Namen und Abkürzungen verstehen
- Business nameGeschäftsname
- Name, unter dem das Geschäft betrieben wird. Er kann vom Namen des Inhabers oder der juristischen Person abweichen. [1]
- Statement of particularsErklärung der Registerangaben
- Eingereichte Angaben zum Geschäftsnamen, zur Tätigkeit und zu den verantwortlichen Personen beziehungsweise zur Gesellschaft. [1]
- Registrar of Business NamesRegisterführer für Geschäftsnamen
- Die vom Gouverneur bestellte Stelle führt den Index und bestätigt Kopien oder Auszüge aus den registrierten Erklärungen. [1]
Schritt für Schritt recherchieren
Einsicht oder beglaubigte Unterlagen anfragen
Amtliche Kontaktstelle nutzen
Schreiben Sie an admin@pitcairn.gov.pn oder rufen Sie +64 9 366 0186 an. Das Pitcairn Islands Office nennt P.O. Box 105 696, Auckland, Neuseeland als Postanschrift. Bitten Sie um Weiterleitung an den Registrar of Business Names. [2] [1]
Geschäftsnamen und gewünschten Nachweis nennen
Nennen Sie den verwendeten Geschäftsnamen und vorhandene Angaben zum Betreiber. Für eine reine Recherche bitten Sie um Einsicht in Index oder Erklärung. Für einen Nachweis verlangen Sie ausdrücklich eine Registrierungsbescheinigung oder beglaubigte Kopie beziehungsweise einen beglaubigten Auszug nach Abschnitt 15. [1]
Kosten und Fernbezug vorab klären
Die veröffentlichte Verordnung nennt 2 Dollar für die Einsicht und 3 Dollar für eine Bescheinigung, beglaubigte Kopie oder einen beglaubigten Auszug. Sie erlaubt Gebührenänderungen. Lassen Sie den heute verlangten Betrag, die Zahlungswährung und die Zahlungsmethode bestätigen. Fragen Sie zugleich nach Scan/PDF, Papieroriginal und Versand an Ihre konkrete Auslandsadresse. [1] [3]
Dokumente und Kosten
| Dokument / Auskunft | Inhalt und Zweck | Kosten | So erhalten Sie es |
|---|---|---|---|
| Einsicht in Index und registrierte Erklärung [1] [2] [3] | Recherche zum Geschäftsnamen und zu den eingereichten Betreiberangaben; eigene Kopie oder Auszüge vorgesehen. | 2 Dollar nach veröffentlichter Fassung, aktueller Tarif zu bestätigen. | Beim Registrar nach Abschnitt 15 anfragen; Kontakt über das amtliche Büro. |
| Registrierungsbescheinigung oder beglaubigte Kopie/Auszug [1] [2] [3] | Vom Registrar bestätigter Nachweis zur Registrierung oder zu den Angaben der registrierten Erklärung. | 3 Dollar nach veröffentlichter Fassung, aktueller Tarif zu bestätigen. | Beim Registrar nach Abschnitt 15 anfragen; Kontakt über das amtliche Büro. |
Geschäftsname und Gesellschaft auseinanderhalten
Abschnitt 3 erfasst insbesondere Geschäfte unter einem Namen, der vom eigentlichen Personen- oder Gesellschaftsnamen abweicht. Bei einer Gesellschaft nennt die Erklärung nach Abschnitt 4 zusätzlich deren eigentlichen Namen sowie Ort und Datum der Gründung. [1]
Welche Angaben die Erklärung enthält
Das Formular erfasst Geschäftsnamen, Art der Tätigkeit, Geschäftsort und Beginn des Geschäfts. Je nach Betreiber kommen Angaben zu Einzelpersonen, Partnern oder Gesellschaften hinzu. Bei einer Gesellschaft sind dies unter anderem Gründungsort und Gründungsdatum, eingetragener Sitz und Geschäftsadresse auf den Inseln. Die genaue Kombination hängt von der Rechtsform ab. [1]
Zugang auch ohne örtliche Staatsangehörigkeit vorgesehen
Abschnitt 15 formuliert das Einsichts- und Kopierrecht für jede Person. Diese Vorschrift nennt keine örtliche Staatsangehörigkeit als Voraussetzung. Sie bestätigt aber kein öffentliches Onlineportal und keine Bestellung per E-Mail. Für den Fernbezug müssen Identifikation, Bearbeitung und Lieferung mit der zuständigen Stelle vereinbart werden. [1]
Gebühren und Stand der veröffentlichten Fassung
Die Beträge von 2 und 3 Dollar stehen in Abschnitt 16 der veröffentlichten revidierten Fassung. Die Gesetzesseite nennt den 15. Januar 2019 als Stand ihrer revidierten Sammlung und führt spätere Erlasse gesondert auf. Sie bezeichnet elektronische Gesetzesfassungen ausdrücklich als Information ohne amtlichen Textstatus. Die Währungsverordnung erklärt neuseeländische Banknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel und setzt den Pitcairn-Dollar dem Neuseeland-Dollar gleich. Für eine Bestellung bleiben aktuelle Gebühr und akzeptierter Zahlungsweg zu bestätigen. [1] [3] [4]
Amtliche Muster und Lesehilfen
Statement of particulars: englisches Leerformular, PDF-Seite 9
Formular in der veröffentlichten Verordnung, keine ausgefüllte Firmenauskunft. [1]
Häufige Fehler vermeiden
- Die Postzustellung in Abschnitt 12 betrifft die Bescheinigung an den Eintragenden. [1]
Häufige Fragen
Kann ich online nach einem Unternehmen suchen?
Die veröffentlichte Verordnung sieht Einsicht in die registrierten Erklärungen vor. Wenden Sie sich über das Pitcairn Islands Office an den Registrar und nennen Sie den Geschäftsnamen. [1] [2]
Gibt es ein Beispieldokument?
Die First Schedule auf PDF-Seite 9 zeigt das englische Leerformular für die Registerangaben. Es erklärt die erfassten Felder. Es ist kein ausgestellter Auszug zu einem realen Unternehmen. [1]
Originalquellen
Quellenstand: 15. September 2026. Die Angaben beruhen auf den verlinkten Informationen der Register und Behörden.
- Registration of Business Names Ordinance, Chapter XVI Government of the Pitcairn Islands
- Contact: Pitcairn Islands Office Government of the Pitcairn Islands
- Laws of Pitcairn: publication and revision status Government of the Pitcairn Islands
- Currency Ordinance, Chapter XXV Government of the Pitcairn Islands